“Erreichbar” oder “rufbereit”? Über arbeitsrechtliche Konsequenzen der mobilen Arbeit

Angestellte aller Hierarchiestufen erleben es jeden Tag: Der Zuwachs an mobiler Kommunikation rüttelt am klassischen Arbeitszeitmodell. Die Erreichbarkeit lange nach “Feierabend” oder im Urlaub entwickelt sich stetig zum neuen Leistungstandard und es scheint nur eine Frage der Zeit, bis Berufsverbände, Parteien und Gewerkschaften die Grundsatzfrage nach einem weitergehenden Ordnungsrahmen für die mobile Arbeit stellen.
Einen wichtigen Einblick in die arbeitsrechtlichen Konsequenzen von heute gibt Tobias Freudenberg in der Online-Ausgabe des Handelsblattes. “Wird die ständige Erreichbarkeit vom Vorgesetzten gefordert, steht der Mitarbeiter in Rufbereitschaft”, zitiert Freudenberg eine Düsseldorfer Anwaltskanzlei. Wird die Erreichbarkeit vom Arbeitgeber in Anspruch genommen, handelt es sich dann um Arbeitszeit. Und sollten z.B. gesetzliche Ruhezeiten tangiert sein, begeht der Arbeitgeber letztendlich eine Ordnunswidrigkeit, die sogar auf ein Bußgeld hinauslaufen kann.
Der durchschnittliche Angestellte kann sich also schon jetzt gegen die mögliche Kommunikationswut seiner Vorgesetzten zur Wehr setzen. Was aber tut der Angestellte im mittleren Management, dem seine Familie ein “ruhiges Wochenende” abgerungen hat oder der aus sonstigen Gründen in seiner Freizeit einfach nicht beruflich erreichbar sein möchte? Die freie Wahl unserer Denkinhalte ist ein hohes Gut. Und auch der Erholungswert unserer tariflichen Freizeit hängt maßgeblich davon ab, an den Beruf in diesen Stunden nicht denken zu müssen.
Wie stark dieses subjektive Freiheitsgefühl durch ständige mobile Erreichbarkeit beeinträchtigt ist, ist sicherlich von Person zu Person verschieden. In jedem Fall aber tun Arbeitgeber gut daran, das Thema Erreichbarkeit zu einem zentralen Pfeiler ihrer Unternehmenskultur zu machen.



























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